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GBlÖ Nr. 45/1940

kundgemacht 30.03.1940 RIS↗
Dritte Verordnung des Reichskommissars für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich, GBl. für das Land Österreich Nr. 543/1939.
Kundmachung GBlÖ Nr. 45/1940× zu Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.04.1940 · idF GBlÖ Nr. 45/1940 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

Die Verwaltung und Nutzung des auf das ... Anmerkung, gegenstandslos) übergegangenen Vermögens regelt, soweit dieses gemäß Paragraph 3,, Absatz 3,, der Ersten Verordnung zur Durchführung der Verordnung über das Forst- und Jagdwesen im Lande Österreich vom 6. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 793) von den Forstbehörden bewirtschaftet wird, der ... Anmerkung, gegenstandslos) im Einvernehmen mit dem ... Anmerkung, gegenstandslos) im Verwaltungswege.