RGBl. Nr. 208/1854
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854, und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation beginnen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Erstes Hauptstück.
Allgemeine Anordnungen.
Pflicht des Richters von Amtswegen zu verfahren.
Paragraph eins,
In nicht streitigen Rechtsangelegenheiten hat das Gericht von Amtswegen oder auf Ansuchen der Parteien nur in soferne vorzugehen, als es die Gesetze anordnen.