Rechtstracker.at

RGBl. Nr. 208/1854

kundgemacht 22.08.1854 RIS↗
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854, und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation beginnen wird
Kundmachung RGBl. Nr. 208/1854× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außerstreitgesetz (AußStrG) neu § 0↗RIS↗
§ 100neu
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 100↗RIS↗

andere Schuldforderungen;

Paragraph 100,

Bei anderen Forderungen des Erblassers muß der Name des Schuldners, der Tag der Ausstellung des Schuldscheines und der dazu gehörigen Urkunden, der Zinsfuß, der Betrag der Hauptschuld und der bis zum Todestage verfallenen Interessen angezeigt und bemerkt werden, ob und wie das Capital versichert sei.

Sind über eine Post keine Urkunden vorhanden, so muß in dem Inventar beigesetzt werden, worauf sich die Angabe über diese Forderung gründet.

Urkunden, Rechnungen und Schriften, welche für die Theilnehmenden wichtig sein können, aber sich nicht auf einzelne Schuldposten beziehen, sind am Ende des Inventars kurz anzuzeigen.