RGBl. Nr. 208/1854
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854, und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation beginnen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 104neu
Angeblich fremder oder im Besitze dritter
Personen befindlicher Gegenstände.
Paragraph 104,
Angeblich fremde Sachen, in deren Besitz sich der Erblasser befunden hat, sollen in das Inventar aufgenommen werden, ohne jedoch, wenn die Eigenthumsrechte dritter Personen klar scheinen, den Werth derselben auszuwerfen, und bei Berechnung des Vermögens in Anschlag zu bringen.
Immer ist hierbei zu bemerken, von wem und aus welchem Grunde diese Sachen angesprochen werden.
Auch Sachen, welche dem Erblasser gehören, sich aber in Händen dritter Personen befinden, sind in das Inventar einzubeziehen, und dabei der Grund anzugeben, warum sie sich bei einem Dritten befinden.