RGBl. Nr. 208/1854
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854, und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation beginnen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 108neu
Inventar über Lehen- oder Fideicommiß-Güter.
Paragraph 108,
War der Erblasser Nutznießer eines Fideicommisses, so ist in dem Fideicommiß-Inventar nicht nur das wirklich vorgefundene Vermögen zu beschreiben, sondern auch zu bemerken, ob alle nach der letztwilligen Anordnung des Fideicommiß-Stifters und nach den älteren Inventarien zu dem Fideicommisse gehörigen Güter und Fahrnisse vorhanden seien, oder wieviel davon fehle.
Befinden sich auf dem Fideicommiß-Gute zu dem frei vererblichen Vermögen gehörige Früchte oder andere Fahrnisse, so muß darüber ein eigenes Inventar verfertigt werden.
Dieselben Vorschriften gelten auch für Lehen.