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RGBl. Nr. 208/1854

kundgemacht 22.08.1854 RIS↗
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854, und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation beginnen wird
Kundmachung RGBl. Nr. 208/1854× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außerstreitgesetz (AußStrG) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 11↗RIS↗

Paragraph 11,

Vorstellungen gegen die über nicht streitige Rechtssachen getroffenen Verfügungen sind binnen vierzehn Tagen, von dem Tage der Zustellung an gerechnet, und Recurse entweder binnen eben dieser Frist, oder wenn eine Vorstellung übergeben worden ist, binnen vierzehn Tagen von dem Zeitpuncte der Zustellung des darauf erfolgten Bescheides zu überreichen.

Dem Ermessen des Gerichtes bleibt jedoch überlassen, auch nach verstrichener Frist auf Vorstellungen und Beschwerden in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen, wo sich die Verfügung noch ohne Nachtheil eines Dritten abändern läßt. Recurse in nicht streitigen Rechtssachen sind daher auch nach Ablauf der Fristen von der ersten Instanz anzunehmen und der höheren Behörde vorzulegen.