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RGBl. Nr. 208/1854

kundgemacht 22.08.1854 RIS↗
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854, und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation beginnen wird
Kundmachung RGBl. Nr. 208/1854× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außerstreitgesetz (AußStrG) neu § 0↗RIS↗
§ 117neu
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 117↗RIS↗

Paragraph 117,

Aber auch bei den Bezirksgerichten steht dem Erben frei, seine Erbserklärung schriftlich zu überreichen.

Auch bleibt es, wenn die Erben oder deren gesetzliche Vertreter zu weit entfernt sind, um sie mündlich vernehmen zu können, dem Ermessen des Bezirksgerichtes überlassen, sie über die Erbserklärung oder andere Punkte der Abhandlung entweder durch das Gericht ihres Aufenthaltes vernehmen zu lassen, oder sie zur Bestellung eines Bevollmächtigten in dem Bezirke der Abhandlungsbehörde anzuweisen.

Sind im Falle der schriftlichen Abhandlungspflege die Erben oder deren gesetzliche Vertreter nicht an dem Orte wohnhaft, wo die Abhandlungsbehörde ihren Sitz hat, so sind dieselben verpflichtet, auf Anordnung der letzteren einen Bevollmächtigten daselbst zu bestellen, die Abhandlung möge bei einem Gerichtshofe oder bei einem Bezirksgerichte zu pflegen sein.