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RGBl. Nr. 208/1854

kundgemacht 22.08.1854 RIS↗
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854, und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation beginnen wird
Kundmachung RGBl. Nr. 208/1854× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außerstreitgesetz (AußStrG) neu § 0↗RIS↗
§ 121neu
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 121↗RIS↗

Erfordernisse der Erbserklärung.

Paragraph 121,

Jeder Erbe hat zur Antretung der Erbschaft eine mit den Erfordernissen der Paragraphen 799 und 800 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches versehene Erbserklärung beizubringen.

Dieses gilt selbst dann, wenn die Legatare, nachdem die durch den letzten Willen berufenen und die gesetzlichen Erben der Erbschaft entsagt haben, verhältnismäßig als Erben betrachtet werden wollen. (Paragraph 726, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.)