RGBl. Nr. 208/1854
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854, und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation beginnen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 125neu
Verfahren bei vorkommenden widersprechenden
Erbserklärungen.
Paragraph 125,
Wenn zu dem nämlichen Nachlasse mehrere Erbserklärungen angebracht werden, welche mit einander im Widerspruche stehen, so sind zwar alle anzunehmen, das Gericht hat aber nach Vernehmung der Parteien zu entscheiden, welcher Theil gegen den anderen als Kläger aufzutreten habe. Zugleich hat das Gericht eine angemessene Frist zu bestimmen, binnen welcher die Klage anzubringen ist, widrigenfalls mit der Verlassenschaftsabhandlung ohne Berücksichtigung der auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprüche vorgegangen werden würde.