RGBl. Nr. 208/1854
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854, und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation beginnen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 127neu
Paragraph 127,
Wird die Klage von dem auf den Rechtsweg verwiesenen Theile in der festgesetzten Frist überreicht, so ist mit der Verlassenschaftsabhandlung bis zur Entscheidung des Rechtsstreites inne zu halten. Doch steht jedem Theile frei, einstweilen die gerichtliche Sequestration des Nachlasses anzusuchen.
Wird die gerichtliche Sequestration des Nachlasses von einem der streitenden Theile gegen den anderen, welcher bereits die Verwaltung desselben von dem Gerichte erhalten hat, angesucht, so kann dieselbe nur nach der Vorschrift der Gerichtsordnung Statt haben.