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RGBl. Nr. 208/1854

kundgemacht 22.08.1854 RIS↗
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854, und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation beginnen wird
Kundmachung RGBl. Nr. 208/1854× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außerstreitgesetz (AußStrG) neu § 0↗RIS↗
§ 129neu
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 129↗RIS↗

Paragraph 129,

Der Verlassenschafts-Curator hat des ausgefertigten Edictes ungeachtet auch alle übrigen zur Ausforschung der Erben und ihres Aufenthaltes dienlichen Mittel anzuwenden und den Erfolg dem Gerichte anzuzeigen. Er hat auch die Verwaltung und Vertretung des Nachlasses, insbesondere die Eintreibung der Activforderungen desselben zu besorgen, und sobald es mit Sicherheit geschehen kann, die Erbschaftsgläubiger und Vermächtnißnehmer zu befriedigen. Er kann aber als solcher weder eine Erbserklärung überreichen, noch die von einem Anderen, überreichte Erbserklärung oder eine letztwillige Anordnung bestreiten. Handelt es sich darum Klagen, im Interesse der Erbschaftsmasse bei Gericht anzubringen, oder Vergleiche einzugehen, so bedarf der Curator hierzu der Genehmigung der Abhandlungsbehörde, welche nach der Wichtigkeit des Gegenstandes die eingeschrittenen Erben oder die sonst Betheiligten zu vernehmen hat.