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RGBl. Nr. 208/1854

kundgemacht 22.08.1854 RIS↗
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854, und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation beginnen wird
Kundmachung RGBl. Nr. 208/1854× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außerstreitgesetz (AußStrG) neu § 0↗RIS↗
§ 136neu
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 136↗RIS↗

Paragraph 136,

Bei den Bezirksgerichten ist, wenn es von den Erben oder dem Verlassenschafts-Curator verlangt wird, bei der zur Anmeldung der Ansprüche angeordneten Tagsatzung auch die Richtigkeit und der Betrag der angemeldeten Forderungen soviel möglich in das Klare zu setzen. Der Erbe ist hierbei über jede einzelne Schuldpost zu vernehmen und die Angabe des Gläubigers mit den beigebrachten Schuldurkunden und anderen Behelfen zu vergleichen. Das Anmeldungsprotokoll muß in diesem Falle außer den im Paragraph 135, erwähnten Punkten zugleich enthalten, ob und in welchem Betrage jede Forderung von den Erben für richtig erkannt wurde. Forderungen, über welche keine Ausgleichung zu Stande kommt, sind auf den Weg Rechtens zu verweisen.

Nach Umständen kann auch einzelnen bekannten Gläubigern eine besondere Vorladung zur gerichtlichen Liquidation ihrer Forderungen zugestellt werden.