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RGBl. Nr. 208/1854

kundgemacht 22.08.1854 RIS↗
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854, und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation beginnen wird
Kundmachung RGBl. Nr. 208/1854× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außerstreitgesetz (AußStrG) neu § 0↗RIS↗
§ 137neu
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 137↗RIS↗

Achter Abschnitt.

Von den besonderen Vorkehrungen in Rücksicht

der Verlassenschaften der Ausländer.

Vorkehrungen vor Ausfolgung der Verlassenschaften

der Ausländer:

a) zur Sicherung der Ansprüche hierländiger Erben und Vermächtnißnehmer.

Paragraph 137,

Im Falle des Todes von Ausländern, über deren Verlassenschaft die Erbverhandlung und Entscheidung der streitigen Erbrechts-Ansprüche nach den Bestimmungen des Paragraph 23, der auswärtigen Gerichtsbehörde zu überlassen ist, hat doch die hierländige Gerichtsbehörde auf Verlangen derjenigen Erben und Vermächtnißnehmer, welche österreichische Staatsbürger oder in dem österreichischen Staate sich aufhaltende Fremde sind, mit der Ausfolgung des Nachlasses, oder des zu ihrer Bedeckung erforderlichen Theiles in das Ausland so lange inne zu halten, bis über ihre Ansprüche durch die dortigen Gerichtsbehörden rechtsgiltig entschieden ist.