RGBl. Nr. 208/1854
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854, und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation beginnen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 154neu
Ausweis über die Berichtigung der
Verlassenschaftengebühren.
Paragraph 154,
Welchen Einfluß das Gericht auf die Bemessung der von Verlassenschaften zu entrichtenden gesetzlichen Gebühren und zum Zwecke dieser Bemessung auf die Ermittlung des Activ- und Passivstandes zu nehmen haben, bestimmen besondere Vorschriften, vor deren Erfüllung die Verlassenschaft nicht eingeantwortet werden darf.