RGBl. Nr. 208/1854
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854, und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation beginnen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 162neu
Ausweis über den Pflichttheil
pflegebefohlener Notherben.
Paragraph 162,
Entsteht ein Zweifel, ob ein minderjähriger oder pflegebefohlener Notherbe in dem Pflichttheile verletzt sei, so muß von Amtswegen auf eine nach den Bestimmungen der Paragraphen 783 -, 789, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches eingerichtete Pflichttheils-Ausweisung gedrungen werden.