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RGBl. Nr. 208/1854

kundgemacht 22.08.1854 RIS↗
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854, und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation beginnen wird
Kundmachung RGBl. Nr. 208/1854× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außerstreitgesetz (AußStrG) neu § 0↗RIS↗
§ 168neu
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 168↗RIS↗

Paragraph 168,

Am Ende des Ausweises müssen die Bestandtheile des zu der Zeit, wo die Rechnung abgeschlossen wird, vorhandenen reinen Erbschaftsvermögens bestimmt angegeben werden. Hierauf hat die Berechnung über die Größe des Erbtheiles jedes Pflegebefohlenen und eine Verzeichnung der Gegenstände zu folgen, auf welche jeder der Betheiligten für sich allein oder in Gemeinschaft mit anderen angewiesen wird.

Ob zugleich eine Natural-Theilung vorgenommen werden soll, bleibt der Beurtheilung der Vormundschafts- oder Curatels-Behörde, mit Rücksicht auf das Interesse der Pflegebefohlenen, überlassen. Auch müssen bei jeder Erbtheilung die Vorschriften über die Beschränkung der Theilbarkeit unbeweglicher Güter strenge beobachtet werden.

Das Formulare Nr. römisch sechs enthält das Beispiel einer Theilungs-Urkunde.