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RGBl. Nr. 208/1854

kundgemacht 22.08.1854 RIS↗
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854, und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation beginnen wird
Kundmachung RGBl. Nr. 208/1854× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außerstreitgesetz (AußStrG) neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 17↗RIS↗

Einsetzung in den vorigen Stand.

Paragraph 17,

Die Vorschriften der Proceß-Ordnung über die Einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer verstrichenen Frist oder Tagsatzung finden auch in Geschäften außer Streitsachen Anwendung, in soferne mit der Versäumung der Frist oder einer Tagsatzung ein Rechtsnachtheil verbunden ist, welcher nicht durch eine Beschwerde an den höheren Richter oder durch eine neue Eingabe gutgemacht werden kann.