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RGBl. Nr. 208/1854

kundgemacht 22.08.1854 RIS↗
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854, und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation beginnen wird
Kundmachung RGBl. Nr. 208/1854× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außerstreitgesetz (AußStrG) neu § 0↗RIS↗
§ 173neu
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 173↗RIS↗

Paragraph 173,

Die in den Paragraphen 165, u. f. f. enthaltenen Vorschriften hinsichtlich der Erbtheilung und der End-Ausweis über den Stand der reinen Verlassenschaft sind, soweit sie ihrer Beschaffenheit nach Anwendung finden, auch dann zu beobachten, wenn bei einer Verlassenschaft die Armen, eine Stiftung, Gemeinde, Kirche, öffentliche Anstalt oder der Staatsschatz als Erben betheiligt sind, oder wenn es sich um Lehen-, Fideicommiß- und Substitutions-Erbschaften handelt.