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RGBl. Nr. 208/1854

kundgemacht 22.08.1854 RIS↗
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854, und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation beginnen wird
Kundmachung RGBl. Nr. 208/1854× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außerstreitgesetz (AußStrG) neu § 0↗RIS↗
§ 175neu
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 175↗RIS↗

Paragraph 175,

Bei Beendigung der Abhandlung sind die Todfallsaufnahme, die letzte Willenserklärung, die Erbserklärung, das Inventar oder Vermögensbekenntniß, die Erbtheilung, der End-Ausweis und alle Rechte und Pflichten begründende Eingaben und Erklärungen der Parteien überhaupt bei Gericht zurückzubehalten, und ist davon den Betheiligten auf Verlangen Einsicht und Abschrift zu ertheilen.

Quittungen über bezahlte Krankheits- und Begräbnißkosten und Verlassenschaftsschulden und andere dem Gerichte entbehrliche Urkunden werden dem Eigenthümer zurückgestellt.