RGBl. Nr. 208/1854
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854, und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation beginnen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 187neu
Genehmigung der Verträge der Minderjährigen;
a) überhaupt.
Paragraph 187,
Bescheide, wodurch die im Namen eines Minderjährigen geschlossenen Geschäfte oder Verträge genehmigt werden, müssen sowohl bei den Gerichtshöfen, als bei den Bezirksgerichten immer schriftlich entworfen werden. Die Gründe, welche den Richter zur Genehmigung bestimmt haben, sind, auch wenn es nicht nothwendig erscheint, sie den Parteien zu eröffnen, doch dem Entwurfe des Bescheides beizufügen.