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RGBl. Nr. 208/1854

kundgemacht 22.08.1854 RIS↗
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854, und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation beginnen wird
Kundmachung RGBl. Nr. 208/1854× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außerstreitgesetz (AußStrG) neu § 0↗RIS↗
§ 188neu
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 188↗RIS↗

Paragraph 188,

Verträge, wodurch über das Vermögen und die Einkünfte eines Minderjährigen verfügt wird, sollen, wenn es ohne offenbaren Nachtheil geschehen kann, auf die Dauer der Vormundschaft beschränkt, insbesondere Capitalien nicht über die Zeit der Minderjährigkeit hinaus ohne Bedingung der Aufkündigung angelegt, Gesellschafts-, Mieth- und Pachtverträge nicht auf längere Zeit geschlossen werden.

Das Gericht hat jedoch auch länger fortlaufende Zahlungen und selbst lebenslängliche Unterhaltsgelder aus dem Vermögen des Mündels zu bewilligen und die Verträge darüber zu genehmigen, wenn dadurch der Vortheil des Minderjährigen augenscheinlich befördert wird. Verpachtungen größerer Güter und Wirthschaften können in der Regel nur mittelst öffentlicher Versteigerung vorgenommen werden.