RGBl. Nr. 208/1854
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854, und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation beginnen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
Nähere Bestimmungen über die Gerichtszuständigkeit.
Paragraph 21,
Das Gericht, welchem nach dem Gesetze über die Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtssachen die Abhandlung der Verlassenschaft eines Inländers zukommt, hat dieselbe über alles, wo immer befindliche bewegliche Vermögen und die in dem österreichischen Kaiserstaate gelegenen unbeweglichen Güter des Verstorbenen zu pflegen.