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RGBl. Nr. 208/1854

kundgemacht 22.08.1854 RIS↗
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854, und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation beginnen wird
Kundmachung RGBl. Nr. 208/1854× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außerstreitgesetz (AußStrG) neu § 0↗RIS↗
§ 216neu
in Kraft 23.08.1854 – 30.06.2001 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000 § 216↗RIS↗

Paragraph 216,

Nach geendigter Vormundschaft und erledigter Schlußrechnung können Streitigkeiten über Vormundschaftsgeschäfte, in soferne nach Paragraph 18, überhaupt noch eine weitere Verhandlung stattfindet, nicht mehr von Amtswegen, sondern nur im Wege des Proceßverfahrens erörtert und entschieden werden.