RGBl. Nr. 208/1854
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854, und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation beginnen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26neu
Besondere Abhandlungen über Lehen, Fideicommisse
und ein mit fideicommissarischer Substitution
behaftetes Vermögen.
Paragraph 26,
Hat der Verstorbene außer seinem frei vererblichen Vermögen auch ein Fideicommiß, ein Lehen oder ein mit fideicommissarischer Substitution behaftetes Vermögen besessen, so müssen die verschiedenen Erbschaftsmassen bei der Abhandlung ganz abgesondert werden.