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RGBl. Nr. 208/1854

kundgemacht 22.08.1854 RIS↗
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854, und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation beginnen wird
Kundmachung RGBl. Nr. 208/1854× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außerstreitgesetz (AußStrG) neu § 0↗RIS↗
§ 264neu
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 264↗RIS↗

Paragraph 264,

Das Gesuch ist nach Verschiedenheit der Fälle, wie bei der Annahme an Kindesstatt, entweder auf die im Paragraph 258, oder auf die im Paragraph 259, bestimmte Art dem zuständigen Gerichtshofe erster Instanz, von diesem aber mittelst des Obergerichtes, welches seine Aeußerung beizufügen hat, dem Justizminister vorzulegen, welcher darüber, in soferne die Bewilligung des Gesuches keinem Anstande zu unterliegen scheint, das Gutachten an den Landesfürsten zu erstatten hat.