RGBl. Nr. 208/1854
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854, und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation beginnen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 268neu
Nähere Bestimmungen über die Competenz:
a) zur Schätzung;
Paragraph 268,
Die Schätzung unbeweglicher Güter kann nur bei der nach den Bestimmungen der Jurisdictions-Norm zuständigen Real-Instanz, die Schätzung beweglicher Sachen bei jedem Bezirksgerichte angesucht werden, in dessen Bezirk sie sich befinden.