RGBl. Nr. 208/1854
Änderungen durch diese Kundmachung
Befugnisse der Abhandlungs-Instanz.
Paragraph 27,
Das Gericht, welchem die Abhandlung der Verlassenschaft zusteht, ist allen Erben, Legataren und anderen Theilnehmern, wenn sie auch für ihre Person einer anderen Gerichtsbarkeit unterworfen sind, in den im Gesetze bestimmten Fällen (Paragraphen 77, 78,) zur Erbschaftsverhandlung Curatoren zu bestellen berechtigt. Die Abhandlungs-Instanz hat über alle bei der Erbverhandlung entstehenden Fragen auch dann zu entscheiden, wenn Mündel oder Pflegebefohlene als Erben eintreten, die nicht unter ihrer Jurisdiction stehen. Soll aber bei der Erbtheilung in Rücksicht der Uebernahme unbeweglicher Güter oder in anderen wichtigen Puncten von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers durch besondere Uebereinkunft abgegangen oder über zweifelhafte Rechte ein Vergleich geschlossen werden, so ist hierzu die Genehmigung der Vormundschafts- oder Curatelsbehörde erforderlich.