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RGBl. Nr. 208/1854

kundgemacht 22.08.1854 RIS↗
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854, und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation beginnen wird
Kundmachung RGBl. Nr. 208/1854× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außerstreitgesetz (AußStrG) neu § 0↗RIS↗
§ 27neu
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 27↗RIS↗

Befugnisse der Abhandlungs-Instanz.

Paragraph 27,

Das Gericht, welchem die Abhandlung der Verlassenschaft zusteht, ist allen Erben, Legataren und anderen Theilnehmern, wenn sie auch für ihre Person einer anderen Gerichtsbarkeit unterworfen sind, in den im Gesetze bestimmten Fällen (Paragraphen 77, 78,) zur Erbschaftsverhandlung Curatoren zu bestellen berechtigt. Die Abhandlungs-Instanz hat über alle bei der Erbverhandlung entstehenden Fragen auch dann zu entscheiden, wenn Mündel oder Pflegebefohlene als Erben eintreten, die nicht unter ihrer Jurisdiction stehen. Soll aber bei der Erbtheilung in Rücksicht der Uebernahme unbeweglicher Güter oder in anderen wichtigen Puncten von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers durch besondere Uebereinkunft abgegangen oder über zweifelhafte Rechte ein Vergleich geschlossen werden, so ist hierzu die Genehmigung der Vormundschafts- oder Curatelsbehörde erforderlich.