RGBl. Nr. 208/1854
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854, und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation beginnen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 278neu
Paragraph 278,
Dem Eigenthümer steht frei, sich die Genehmigung des Verkaufes auf eine bestimmte Zeit vorzubehalten, welches jedoch in dem Edicte ausgedrückt werden muß. Ist kein Vorbehalt geschehen, so wird das Gut dem Meistbietenden, oder, wenn nur ein Kauflustiger erschienen wäre, diesem, jedoch nicht unter dem Ausrufspreise, zugeschlagen und der Kauf für unwiderruflich abgeschlossen angesehen.
Das Gericht hat dem Käufer und dem Verkäufer über den erfolgten Verkauf die erforderliche Amtsurkunde auszufertigen.