RGBl. Nr. 208/1854
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854, und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation beginnen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 293neu
Verfassung von Urkunden über Rechtsgeschäfte.
Paragraph 293,
In wieferne die Gerichtsbehörden an jenen Orten, wo sich keine öffentlichen Notare befinden, auch die Verfassung von Urkunden über Rechtsgeschäfte vorzunehmen haben, wird durch besondere Vorschriften bestimmt.