RGBl. Nr. 208/1854
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854, und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation beginnen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34neu
Zweiter Abschnitt.
Von der Todfallsaufnahme.
Anzeige aller Todfälle.
Paragraph 34,
Die Bezirksgerichte haben dafür zu sorgen, daß ihnen alle in ihrem Bezirke vorkommenden Todfälle sogleich bekannt werden. Auf dem flachen Lande sollen die Gemeindevorsteher dem Gerichte jeden in ihren Gemeinden eingetretenen Todfall sogleich anzeigen.