RGBl. Nr. 208/1854
Änderungen durch diese Kundmachung
Form der Gesuche
Paragraph 4,
Bei den Bezirksgerichten, Bezirksämtern als Bezirksgerichten (Stuhlrichterämtern, Präturen) haben die Parteien, wenn nicht besondere Vorschriften eine Ausnahme festsetzen, die Wahl, ihre Gesuche schriftlich oder mündlich anzubringen.
Bei den Gerichtshöfen erster Instanz sind die Gesuche in der Regel schriftlich anzubringen. Nur unter rücksichtswürdigen Umständen sind hiervon Ausnahmen zu machen und mündlich angebrachte Gesuche zu Protokoll zu nehmen.
Schriftliche Gesuche müssen in einer der bei Gericht üblichen Sprachen geschrieben und hinsichtlich der allgemeinen Erfordernisse der Form nach den Vorschriften der Proceß-Ordnung eingerichtet sein. Von den nicht in einer dieser Sprachen verfaßten Beilagen müssen beglaubigte Uebersetzungen beigefügt werden.