RGBl. Nr. 208/1854
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854, und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation beginnen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 42neu
Paragraph 42,
Hat der Erblasser seinen letzten Willen mündlich erklärt, so ist, wenn nicht schon eine schriftliche Aufzeichnung von Seiten der Zeugen vorhanden ist, welche darüber Auskunft gibt, Name, Stand und Wohnort der letzteren in der Todfallsaufnahme anzugeben.