RGBl. Nr. 208/1854
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854, und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation beginnen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 44neu
Paragraph 44,
Auch wenn auf Ansuchen eines Erbschaftsgläubigers, Legatars oder Notherben in Folge des Paragraph 812, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, von dem Gerichte die Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben bewilligt wird, muß die Versiegelung des Verlassenschaftsvermögens sogleich vorgenommen werden.