RGBl. Nr. 208/1854
Änderungen durch diese Kundmachung
Besondere Vorkehrungen:
a) rücksichtlich der Amtsschriften, -Gelder
und Casseschlüssel;
Paragraph 53,
Wenn bekannt oder zu vermuthen ist, daß der Verstorbene Amtsschriften, Amtsgelder oder Schlüssel zu öffentlichen Cassen in seiner Wohnung gehabt habe, so hat die Behörde, deren Mitglied oder Untergebener er war, sogleich einen Commissär abzusenden, welcher sich mit dem Gerichtsabgeordneten in die Wohnung des Erblassers zu verfügen und diese Amtsgegenstände gegen Empfangsschein zu übernehmen hat. Kann das Gericht seine Amtsverrichtungen nicht bis zur Ankunft des Commissärs verschieben, oder finden sich Amtsschriften, -Gelder oder Casseschlüssel in der Verlassenschaft einer Person, bei der man sie nicht vermuthet hat, so sollen sie von dem Gerichtsabgeordneten, welcher sich dabei aller ihm nicht zustehenden Nachforschungen in den Amtsschriften zu enthalten hat, in sichere Verwahrung gebracht und baldmöglichst an die zuständige Behörde übergeben werden.