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RGBl. Nr. 208/1854

kundgemacht 22.08.1854 RIS↗
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854, und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation beginnen wird
Kundmachung RGBl. Nr. 208/1854× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außerstreitgesetz (AußStrG) neu § 0↗RIS↗
§ 55neu
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 55↗RIS↗

Paragraph 55,

Die Vorschriften des Paragraph 53, sind auch bei Todfällen von Militärpersonen, über welche die Verlassenschaftsabhandlung von den Civilgerichten gepflogen wird, zu beobachten, wenn in dem Nachlasse auf den Militärdienst sich beziehende Gegenstände vorgefunden werden.

Auch müssen alle mit der Hand gezeichneten Pläne oder Grundrisse von in- und ausländischen Festungen oder festen Plätzen, alle mit der Hand aufgenommenen Gegenden und Pläne von Bataillen, alle schriftlichen Bemerkungen, Hand-Auszüge, Entwürfe und Projecte, welche den Militärdienst betreffen, dem Armee-Ober-Commando zur Beurtheilung, was hiervon den Erben zu erfolgen sei, eingesendet werden.