RGBl. Nr. 208/1854
Änderungen durch diese Kundmachung
b) rücksichtlich der Schriften, welche die
Seelsorge betreffen;
Paragraph 56,
Von Seelsorgern oder Priestern hinterlassene Urkunden und Bücher, welche in ihre Amtsverrichtungen einschlagen, als: Tauf-, Trauungs- und Todtenbücher, Protokolle über Kirchensachen und geistliche Amtsgeschäfte, der Kirche oder Pfarre gehörige Urkunden, dann Privatschriften, welche Gewissens- oder Disciplinar-Angelegenheiten betreffen, sind schon bei der Todfallsaufnahme von dem Erbschaftsvermögen abzusondern, in ein eigenes Verzeichniß zu bringen, und dem zur Uebernahme derselben abgeordneten geistlichen Commissär gegen Empfangsbestätigung einzuhändigen.
Dieser Commissär ist entweder schon zu den ersten Nachforschungen in der Wohnung des Erblassers zuzuziehen, oder die Uebergabe der Schriften an demselben in der Folge sobald als möglich zu veranstalten. Wegen Benennung desselben haben sich die Gerichte nöthigenfalls an das bischöfliche Consistorium, bei nicht katholischen christlichen Seelsorgern an ihre geistlichen Obern oder allenfalls an die politische Behörde zu wenden.
Wo die Geburts-, Trauungs- und Todtenbücher der Israeliten von ihren Religionslehrern oder von den Mitgliedern der Gemeinde geführt werden, ist auch wegen sicherer Verwahrung und Uebergabe dieser Bücher vor dem Gerichte das Nöthige zu verfügen.