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RGBl. Nr. 208/1854

kundgemacht 22.08.1854 RIS↗
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854, und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation beginnen wird
Kundmachung RGBl. Nr. 208/1854× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außerstreitgesetz (AußStrG) neu § 0↗RIS↗
§ 59neu
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 59↗RIS↗

e) rücksichtlich der Gegenstände,

welche anderen Behörden zu übersenden sind.

Paragraph 59,

Wenn sich in einer Verlassenschaft Gegenstände vorfinden, welche nach Vorschrift der Paragraphen 87, 90 und 91 von dem Gerichte an andere Behörden eingesendet werden müssen, so sind dieselben von dem Gerichtsabgeordneten gleich bei der Todfallsaufnahme in Empfang zu nehmen und dem Gerichte zur weiteren Verfügung vorzulegen.