RGBl. Nr. 208/1854
Änderungen durch diese Kundmachung
Dritter Abschnitt.
Von der Kundmachung der letzten Willenserklärung.
Kundmachung schriftlicher letzter Willenserklärungen
Paragraph 61,
Schriftliche Testamente und Codicille müssen, sobald über den Tod des Erblassers kein Zweifel obwaltet, selbst wenn denselben ein gesetzliches Erforderniß mangeln sollte, sogleich eröffnet und kundgemacht werden. Sie sind dem Vorsteher derjenigen Gerichtsbehörde, welcher die Todfallsaufnahme obliegt, zu überreichen.
Dieser hat sie, wenn die Kundmachung nicht schon bei der Todfallsaufnahme geschehen ist (Paragraph 41,), in Gegenwart von zwei Zeugen, deren einer der Ueberbringer sein kann, ohne das Siegel zu beschädigen, zu eröffnen und den Zeugen vorzulesen, oder durch einen Gerichtsbeamten vorlesen zu lassen.
Hat der Erblasser mehrere letztwillige Anordnungen hinterlassen, so werden alle, folglich auch diejenigen, welche aufgehoben oder abgeändert zu sein scheinen, kundgemacht.