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RGBl. Nr. 208/1854

kundgemacht 22.08.1854 RIS↗
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854, und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation beginnen wird
Kundmachung RGBl. Nr. 208/1854× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außerstreitgesetz (AußStrG) neu § 0↗RIS↗
§ 63neu
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 63↗RIS↗

Paragraph 63,

Ueber die Kundmachung des letzten Willens muß ein Protokoll aufgenommen, und darin zugleich angeführt werden:

  1. Ziffer eins
    die Anzahl und das Datum der vorgefundenen letztwilligen Anordnungen,
  2. Ziffer 2
    von wem sie dem Gerichte überreicht wurden,
  3. Ziffer 3
    welche Zeugen bei der Eröffnung und Kundmachung zugegen waren, und
  4. Ziffer 4
    ob die Urkunden offen oder versiegelt überreicht wurden.
  5. Ziffer 5
    Sollte bei der Eröffnung eine Verletzung des Siegels oder an der Urkunde selbst eine Radirung, Correctur oder etwas anderes Bedenkliches wahrgenommen werden, so ist auch dieses zu bemerken.
Das Protokoll ist von dem Richter und den zugezogenen Zeugen zu unterfertigen.