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RGBl. Nr. 208/1854

kundgemacht 22.08.1854 RIS↗
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854, und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation beginnen wird
Kundmachung RGBl. Nr. 208/1854× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außerstreitgesetz (AußStrG) neu § 0↗RIS↗
§ 64neu
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 64↗RIS↗

Paragraph 64,

Auf der letztwilligen Anordnung selbst ist der Tag der Kundmachung sowohl, als die Anzahl und das Datum der übrigen noch vorhandenen, wenn auch nicht zu gleicher Zeit vorgefundenen Testamente oder Codicille zu bemerken, und diese Anmerkung von dem Richter zu unterfertigen.

Findet sich ein letzter Wille nach bereits erfolgter Erledigung der Todfallsaufnahme vor, so ist nach der Kundmachung auf die in den Paragraphen 75, 76, 80 und 84 vorgeschriebenen Verfügungen Bedacht zu nehmen.