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RGBl. Nr. 208/1854

kundgemacht 22.08.1854 RIS↗
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854, und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation beginnen wird
Kundmachung RGBl. Nr. 208/1854× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außerstreitgesetz (AußStrG) neu § 0↗RIS↗
§ 68neu
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 68↗RIS↗

Aufbewahrung der Urkunden.

Paragraph 68,

Die Originalien der über letztwillige Anordnungen errichteten Urkunden sollen in der Registratur, auf die in der Geschäftsordnung vorgeschriebene Weise strenge verwahrt werden. Auf Verlangen sind sie den Gerichtsbeamten und Parteien, denen daran gelegen ist, in der Registratur oder Gerichtsstube von einem Registratursbeamten vorzuweisen.

Von jeder solchen Urkunde ist sogleich nach der Kundmachung eine beglaubigte Abschrift zu verfassen und den Abhandlungsacten beizulegen.