RGBl. Nr. 208/1854
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854, und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation beginnen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 70neu
Kundmachung der von Notaren errichteten
letztwilligen Anordnungen.
Paragraph 70,
Wie sich das Gericht bei der Kundmachung einer von einem öffentlichen Notar aufgenommenen letztwilligen Anordnung zu benehmen habe, und wo die Urschrift derselben aufzubewahren sei, wird in der Notariats-Ordnung bestimmt.