für minderjährige oder pflegebefohlene Erben, deren gesetzlichen Vertretern aus dem Grunde, weil entweder ihr eigenes Interesse mit dem ihrer Mündel, oder weil das Interesse der von ihnen vertretenen Mündel unter sich im Widerspruche steht, die Vertretung bei der Abhandlung untersagt ist (Paragraphen 271 und 272, allgemeines bürgerliches Gesetzbuch);
RGBl. Nr. 208/1854
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854, und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation beginnen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 77neu
Paragraph 77,
Die Abhandlungsbehörde hat von Amtswegen Curatoren zur Abhandlung von Verlassenschaften zu bestellen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2für vermuthliche Erben oder Miterben, deren Aufenthaltsort unbekannt oder so weit entfernt ist, daß sie in gehöriger Zeit ihre Rechte selbst zu vertreten nicht im Stande sind;
- Ziffer 3für die durch Familien-Feideicommisse oder durch fideicommissarische Substitution, sowie überhaupt für die durch letztwillige Anordnung unmittelbar zur Erbfolge berufene noch nicht geborne Nachkommenschaft;
- Ziffer 4für diejenigen Stiftungen oder öffentlichen Anstalten, für welche noch kein Vertreter des Staatsschatzes bestellt ist, und bis zur Zeit, wo die Behörde hierüber eine Verfügung getroffen hat.