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RGBl. Nr. 208/1854

kundgemacht 22.08.1854 RIS↗
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854, und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation beginnen wird
Kundmachung RGBl. Nr. 208/1854× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außerstreitgesetz (AußStrG) neu § 0↗RIS↗
§ 79neu
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 79↗RIS↗

Paragraph 79,

Außer den angeführten und den sonst in dem Gesetze bezeichneten Fällen (Paragraphen 690, 811, 812,, allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) dürfen weder den großjährigen Erben, noch den Vormündern der Minderjährigen gegen ihren Willen von dem Gerichte Curatoren aufgedrungen werden.

Das Amt eines für abwesende, unbekannte oder ungewisse Erben bestellten Curators hört auf, sobald der Erbe bekannt wird, und bei Gericht entweder selbst einschreitet, oder einen Bevollmächtigten dazu bestellt.