RGBl. Nr. 208/1854
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854, und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation beginnen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 82neu
f) Verständigung der Behörde zur Bemessung der Gebühren;
Paragraph 82,
Von jeder Todfallsaufnahme und deren Erledigung ist, dem bestehenden Gebührengesetze gemäß, das zur Bemessung der Verlassenschaftsgebühren bestimmte Amt in Kenntniß zu setzen.