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RGBl. Nr. 208/1854

kundgemacht 22.08.1854 RIS↗
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854, und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation beginnen wird
Kundmachung RGBl. Nr. 208/1854× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außerstreitgesetz (AußStrG) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 9↗RIS↗

Rechtsmittel gegen die gerichtlichen Verfügungen.

Paragraph 9,

Wer sich durch die Verfügung der ersten Instanz über einen Gegenstand der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen beschwert erachtet, hat die Wahl, bei dem unteren Richter eine bloß an diesen selbst gerichtete Vorstellung, oder eine Beschwerde (Recurs) anzubringen, oder mit der Vorstellung den Recurs zu verbinden.

In allen diesen Fällen kann die erste Instanz ihre frühere Verfügung, in soferne dadurch nicht dritte Personen Rechte erlangt haben, abändern, und damit die Vorstellung oder Beschwerde selbst erledigen.

Findet sie sich dazu nicht bestimmt, oder kann wegen der Rechte dritter Personen eine Abänderung nur bei dem höheren Richter erfolgen, so hat sie den angebrachten Recurs an das Obergericht zu befördern, oder, wenn bloß eine Vorstellung angebracht worden ist, die Partei auf die frühere Verfügung zu verweisen, und zugleich, wenn es noch nicht geschehen wäre, über die Gründe jener Verfügung zu belehren.

Gegen diesen Bescheid kann die Partei den Recurs ergreifen, welcher ebenfalls bei der ersten Instanz anzubringen, und von dieser dem Obergerichte vorzulegen ist.