RGBl. Nr. 208/1854
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854, und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation beginnen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 92neu
Fünfter Abschnitt.
Von dem Inventar und dem eidesstättigen
Vermögensbekenntnisse.
1. Inventar.
Fälle der Errichtung.
Paragraph 92,
Ein Inventar des Nachlasses ist zu errichten, wenn eine bedingte Erbserklärung überreicht, von einer zu Folge des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches berechtigten Person um dessen Errichtung angesucht oder auf Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben gedrungen wird. (Paragraphen 802, 804, 812, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.)
Von Amtswegen hat der Richter ein Inventar aufzunehmen, wenn
- Ziffer einsder Erbe oder dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, wenn er unter Vormundschaft oder Curatel steht, oder für ihn zum Behufe der Verlassenschaftsabhandlung ein Curator bestellt wird, oder wenn auch nur bei einem von mehreren Miterben Verhältnisse dieser Art eintreten;
- Ziffer 2wenn die Erbschaft oder ein Erbtheil den Armen, einer Stiftung, Gemeinde, Kirche, öffentlichen Anstalt oder dem Staate zufällt;
- Ziffer 3wenn der Erblasser dem Erben die Verbindlichkeit auferlegt hat, die Erbschaft oder einen verhältnißmäßigen Theil derselben dritten Personen zu hinterlassen. Endlich ist
- Ziffer 4über Fideicommisse und Lehen, so oft sie von einem Erben an den anderen übergehen, ohne Rücksicht auf die bei dem frei vererblichen Vermögen des Erblassers eintretenden Verhältnisse, ein eigenes Inventar aufzunehmen.