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RGBl. Nr. 26/1855

kundgemacht 13.02.1855 RIS↗
Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau erlassen wird
Kundmachung RGBl. Nr. 26/1855× zu Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau neu § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft 13.02.1855 – 31.12.1873 · idF RGBl. Nr. 26/1855 · aufgehoben durch RGBl. Nr. 119/1873 § 22↗RIS↗

Paragraph 22,

Das eigentliche Gutachten hat sich jedesmal darüber auszusprechen, was in dem vorliegenden Falle die, den eingetretenen Tod zunächst bewirkende Ursache gewesen und wodurch dieselbe erzeugt worden ist.

Nach Beschaffenheit des Falles ist daher insbesondere zu erörtern:

Ziffer eins ob nach den vorhandenen Umständen als gewiß oder wahrscheinlich anzunehmen sei, daß der Tod

  1. Litera a
    in Folge der wahrgenommenen Verletzungen, oder
  2. Litera b
    schon vor diesen Verletzungen, oder
  3. Litera c
    in Folge oder durch Mitwirkung einer zu der Verletzung hinzugekommenen und von ihr unabhängigen Ursache eingetreten sei.

Wenn die wahrgenomenen Verletzungen als die Todesursache erkärt werden, so ist weiter zu bestimmen, ob

Ziffer 2 die dem Beschuldigten zur Last gelegte Handlung schon ihrer allgemeinen Natur nach, oder wegen der eigenthümlichen Leibesbeschaffenheit oder eines besonderen Zustandes des Verletzten, oder wegen zufälliger äußerer Umstände die Todesursache geworden sei.

In soferne sich das Gutachten nicht über alle, für die Entscheidung erheblichen Umstände verbreitet, sind hierüber von dem Untersuchungsrichter besondere Fragen an die Sachverständigen zu stellen.