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RGBl. Nr. 26/1855

kundgemacht 13.02.1855 RIS↗
Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau erlassen wird
Kundmachung RGBl. Nr. 26/1855× zu Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau neu § 0↗RIS↗
§ 23neu
in Kraft ab 13.02.1855 · idF RGBl. Nr. 26/1855 § 23↗RIS↗

Paragraph 23,

Bei der Begründung des Gutachtens müssen die, während der Untersuchung gewonnenen Resultate durch richtige, der Anatomie, Physiologie und Pathologie entnommene Grundsätze erklärt, durch aus der Natur der Sache gezogene Schlüsse erläutert, und durch zuverlässige Beobachtungen und anerkannte Erfahrungen bestätiget werden.

Eigene oder fremde Hypothesen und Meinungen liefern keinen Beweis; deßgleichen dürfen Autoritäten nur zur Bekräftigung einer, auf die vorerwähnte Art geführten Begründung angezogen werden.