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RGBl. Nr. 114/1857

kundgemacht 13.06.1857 RIS↗
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, betreffend die Behandlung der Winkelschreiber
Kundmachung RGBl. Nr. 114/1857× zu Winkelschreibereiverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Winkelschreibereiverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 13.06.1857 · idF RGBl. Nr. 114/1857 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Als Winkelschreiber ist anzusehen:

  1. Litera a
    wer, ohne berechtigter Rechtsfreund zu seyn, in denjenigen Streitsachen, in welchen sich die Parteien nach den Vorschriften der Proceßordnung eines Rechtsfreundes bedienen müssen, unbefugter Weise im Namen einer Partei einschreitet oder Eingaben für sie verfaßt;
  2. Litera b
    wer, ohne von der zuständigen Behörde dazu berechtigt zu seyn, es zu seinem Geschäftsbetriebe macht, Rechtsurkunden oder gerichtliche Eingaben in oder außer Streitsachen, wenn auch das Einschreiten eines Rechtsfreundes bei denselben gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, für Parteien zu verfassen oder als Bevollmächtigter derselben bei Gericht einzuschreiten, es möge der Bezug eines Entgeldes hierbei erwiesen seyn oder die gewinnsüchtige Absicht auch nur aus der Menge der verfaßten Rechtsurkunden oder Eingaben, aus häufigen Einschreitungen in der Eigenschaft eines Bevollmächtigten, aus der Beibringung verstellter Sessionen oder aus anderen Umständen mit Grund zu folgern seyn.